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Donnerstag, den 25. Apr 2024
 
 
 
Auf der ersten Seite des CORCAS

Marokko hat, am letzten Mittwoch, dem Generalsekretär der vereinten Nationen, Herrn Ban ki-Moon, die marokkanische Initiative zur Verhandlung eines Autonomiestatuts in der Sahararegion präsentiert, deren Text wie folgt lautet:



 "marokkanische Initiative zur Verhandlung eines Autonomiestatuts in der Sahararegion:I-- Das Engagement Marokkos für eine definitive politische Lösung:

 1- Seit 2004, der Sicherheitsrat ruft regelmäßig dazu auf, « dass die Parteien und die Regionsstaaten  vollkommen mit den vereinten Nationen fort kooperieren zu haben, um über die aktuelle Sackgasse übergehen und einer politischen Lösung entwachsen zu können".

2- In Antwort auf diesen Aufruf der internationalen Gemeinschaft, das Königreich Marokko schließt sich einer positiven und konstruktiven Dynamik an, in dem es sich engagiert, eine Initiative zur Verhandlung eines Autonomiestatuts in der Sahararegion im Rahmen der Souveränität des Königreichs und der nationalen Einheitlichkeit zu unterbreiten.

3- Diese Initiative fällt in den Rahmen der Edifizierung einer demokratischen und sozialen Gesellschaft, die ihre Grundlage im Rechtsstaat, in den individuellen und kollektiven Freiheiten und in der wirtschaftlichen sowie sozialen Entwicklung findet. Sie bringt das Versprechen einer besseren Zukunft für die Bevölkerung der Region mit sich, setzt der Trennung und dem Exil ein Ende und begünstigt die Versöhnung.

4- Durch diese Initiative, das Königreich Marokko gesteht allen Sahraouis, seien sie innerhalb seien sie außerhalb, ihren Platz und ihre Rolle, ohne Diskriminierung und ohne Ausschließung, in den Instanzen und Institutionen der Region, zu.

5- So, die Saharabevölkerung wird selbst und demokratisch ihre Angelegenheiten über legislative, exekutive und juristische mit exklusiven Kompetenzen ausgestattete Organe verwalten können. Sie wird über die notwendigen finanziellen Ressourcen zur Entwicklung der Region in allen Bereichen verfügen und wird sich aktiv am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben des Königreichs beteiligen.

6- Der Staat wird seine Kompetenzen im Bereich der Verteidigung, der auswärtigen Beziehungen und der konstitutionellen und religiösen Befugnissen seiner Majestät beibehalten.

7- Die marokkanische Initiative, durch einen Aufgeschlossenheitsgeist inspiriert, strebt danach, die Voraussetzungen für einen  Dialog- und Verhandlungsprozess hervorbringen zu lassen, der zu einer gegenseitig akzeptierten politischen Lösung führen könnte.

8- Das Autonomiestatut, Ergebnis der Verhandlungen, wird der betroffenen Bevölkerung nach einer Referendumskonsultation unterbreitet werden, entsprechend dem Prinzip der Selbstbestimmung und den Bestimmungen der Charta der vereinten Nationen.

9- In dieser Perspektive, Marokko ruft die anderen Parteien dazu auf, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um eine neue Seite in der Geschichte der Region abfassen zu können. Es ist bereit, sich in einer seriösen und konstruktiven Verhandlung im Sinn dieser Initiative zu engagieren und möchte seinen Beitrag zur Schaffung eines Vertrauensklimas leisten.

10- Zu diesem Zweck, das Königreich Marokko ist gewillt, vollkommen mit dem Generalsekretär der vereinten Nationen und seinem persönlichen Vertreter zusammenzuarbeiten.

II- Die Basiselemente des marokkanischen Vorschlags :

11- Das marokkanische Projekt inspiriert sich von den triftigen Vorschlägen der vereinten Nationen und den  in den geographisch und kulturell Marokko benachbarten Nachbarländer gültigen Bestimmungen sowie stützt sich auf die international anerkannten Normen und Standards.

A- Die Kompetenzen der autonomen Sahararegion:

12- im Respekt der Prinzipien und der demokratischen Prozeduren, die Bevölkerung der autonomen Sahararegion, mittels legislativer, exekutiver und juristischer Organe handelnd, wird, in den territorialen Grenzen der Region, die Kompetenz übernehmen, insbesondere in den Bereichen:

-der lokalen Administration, der lokalen Polizei und der Juristischbarkeiten der Region.
- wirtschaftlich: der wirtschaftlichen Entwicklung, der regionalen Planung, der Förderung der Investitionen , des Handels, der Industrie, des Tourismus  und der Landwirtschaft.
- des Budgets und der Fiskalität der Region.
- der Infrastrukturen: des Wassers, der hydraulischen Verlegungen, der Elektrizität, der öffentlichen Arbeiten und des Transports.
- sozial : des Wohnungswesens, der Erziehung, der Gesundheit, der Arbeit, des Sports, der Sicherheit und der Sozialvorsorge

- kulturell, darunter der Förderung des Sahraouihassanikulturerbes.
- der Umwelt.

13- Die autonome Region der Sahara wird mit den notwendigen finanziellen Ressourcen zur ihrer Entwicklung in allen Bereichen ausgestattet werden. Diese Ressourcen werden insbesondere konstituiert durch:
- Steuer, Gebühren und die durch die zuständigen Organe der Region verordneten territorialen Beiträge.
- Umsätze der Bewirtschaftung der Naturressourcen der Region.
- Einnahmen der in der Region situierten und vom Staat eingezogenen Naturressourcen.
- notwendige im Rahmen der nationalen Solidarität eingeräumte Ressourcen.
- Einnahmen, die aus dem Kulturgut der Region herrühren.

14- Der Staat wird die exklusive Kompetenz beibehalten, insbesondere über:
- die königlichen Befugnisse, darunter die Flagge, die nationale Hymne und die Währung.
- die mit den konstitutionellen und religiösen Befugnissen des Königs, Kommandeur der Gläubigen und Garant der Glaubensfreiheit und der individuellen und kollektiven Freiheiten, in Verbindung stehenden Kompetenzen.
- Die nationale Sicherheit, die äusserige Verteidigung und die territoriale Integrität
- die auswärtigen Beziehungen.
- die Juristischbarkeitsordnung des Königreichs.

15- Die Verantwortung des Staates im Bereich der auswärtigen Beziehungen wird in Konsultation mit der autonomen Sahararegion ausgeübt werden, in Verbindung mit den direkt die Befugnisse dieser Region  betreffenden Fragen. Die autonome Sahararegion, wird, in Konzertation mit der Regierung,   Zusammenarbeitsbeziehungen mit den ausländischen Regionen im Hinblick auf die interregionale Entwicklung des Dialogs und der Zusammenarbeit aufnehmen dürfen.

16- Die Kompetenzen des Staates in der autonomen Sahararegion, wie sie im Absatz 13 vorgesehen sind, werden durch einen Regierungsdelegierten ausgeübt werden.

17- Darüber hinaus, die Kompetenzen, die nicht spezifisch zugeteilt werden, werden im gegenseitigen Einvernehmen und auf der Grundlage des Prinzips der Subsidiarität  ausgeübt werden.

18- Die Bevölkerung der autonomen Sahararegion ist im Parlament und in anderen nationalen Institutionen vertreten. Sie hat Teilhabe an den nationalen Wahlschaftskonsultationen.

B- Die Organe der Region :

19- Das Parlament der autonomen Sahararegion wird aus den differenten Sahraouisstämmen und den durch allgemeines direktes Wahlrecht der Gesamtheit der Regionbevölkerung gewählten Mitgliedern zusammengesetzt werden. Die Zusammensetzung des Parlaments der autonomen Sahararegion wird auch eine geeignete Frauenvertretung umfassen.

20- Die Exekutivgewalt der autonomen Sahararegion wird durch den vom regionalen Parlament gewählten Regierungschef getragen. Er ist vom König investiert.
Der Chef der Regierung ist der Staatsvertreter in der Region.

21- Der Regierungschef der autonomen Sahararegion formt die Regierung der Region und ernennt die erforderlichen Verwalter, um die Kompetenzen, die ihnen im Rahmen des Autonomiestatuts zugefallen sind, ausüben zu können. Er haftet vor dem Parlament der Region.

22- Juridiktionen können vom regionalen Parlament eingerichtet werden, um über die im Rahmen der Anwendung der von den kompetenten Organen der autonomen Sahararegion verordneten Normen entstandenen Streitfälle zu statuieren. Ihre Entscheidungen sind, in vollkommener Abhängigkeit, im Namen des Königs, auszusprechen.

23- Der regionale Oberstgerichtshof, die höchste Juridiktion in der autonomen Sahararegion, statuiert im letzten Ressort, ohne Beeinträchtigung der Kompetenzen des Oberstgerichtshofs und des Verfassungsrates des Königreichs.

24- Die Gesetze, die Regelungen und die Justizentscheidungen der Organe der autonomen Sahararegion sollen übereinstimmend mit dem Autonomiestatut der Region und mit der Verfassung des Königreichs sein.

25- Der Regionbevölkerung werden alle Garantien, die die marokkanische Verfassung im Bereich der Menschenrechte, wie sie universell anerkannt worden sind, stipuliert, zugebilligt.

26- Die autonome Sahararegion wird über einen wirtschaftlichen und sozialen Rat verfügen, der aus Vertretern des wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und assoziativen Sektors sowie aus hochqualifizierten Persönlichkeiten zusammengesetzt ist.

III- Billigungsprozess und Inwerksetzung des Autonomiestatuts:

27- Das Autonomiestatut wird Objekt von Verhandlungen sein und wird einer freien Referendumskonsultation der betreffenden Bevölkerung unterzogen werden. Diese Volksabstimmung stellt, in Konformität mit der internationalen Legalität, der Charta der vereinten Nationen und den Entschließungen der Generalversammlung und des Sicherheitsrates, die freie Ausübung dieser Bevölkerung ihres Rechts auf Selbstbestimmung, dar.

28- Zu diesem Zweck, die Parteien engagieren sich, mit vereinten Kräften und aufrichtig daran zu wirken, zugunsten einer politischen Lösung und zugunsten ihrer Billigung durch die Saharabevölkerung.

29- Überdies, die marokkanische Verfassung wird revidiert werden und der Autonomiestatut wird ihr einverleibt werden als Gage ihrer Stabilität und ihres besonderen Platzes in der nationalen Justizanweisung.

30- Das Königreich Marokko wird jegliche notwendige Maßnahmen ergreifen, um allen Personen, die repatriiert werden werden, eine vollständige Wiedereingliederung in der nationalen Kollektivität zu gewährleisten in würdigen, sichern und ihre Güterschützenden Bedingungen.

31- Zu diesem Zweck, das Königreich wird insbesondere eine generelle Amnestie, frei von Verfolgungen, Verhaftungen, Gefangenhaltungen, Einsperrungen und Einschüchterungen jeglicher Natur seien sie, auf Tatsachenobjekt der Amnestie basiert, adoptieren.

32- Nach Übereinkunft der Parteien bezüglich des Autonomiestatuts, ein vorläufiger Rat, aus ihren Vertretern zusammengesetzt, wird bei der Repatriierung, bei den Operationen der Entwaffnung, der Mobilisierung und der Wiedereingliederung der bewaffneten Elemente, die sich außerhalb des Territoriums befinden, sowie bei jeder Aktion, die die Billigung und Inwerksetzung der Wahloperationen anstrebt, mithelfen.

33- Am Beispiel der Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, das Königreich Marokko ist, heute, davon überzeugt, dass die Lösung für den Saharakonflikt ausschließlich das Ergebnis der Verhandlungen sein kann. In diesem Sinne stellt der vom Marokko unterbreitete Vorschlag eine wahre Gelegenheit dar, die in der Lage ist, die  Verhandlungen mit der Finalität, zu einer definitiven Lösung für diesen Konflikt zu gelangen im Rahmen der internationalen Legalität und auf der Grundlage der den Zielen und Prinzipien der Charta der vereinten Nationen entsprechenden Vergleiche, zu begünstigen.

34- In diesem Rahmen, Marokko engagiert sich, mit gutem Glauben, in einem konstruktiven Aufgeschlossenheit und Aufrichtigkeitsgeist, Verhandlungen aufnehmen zu wollen, um zu einer politischen definitiven und gegenseitig akzeptierten Lösung für diesen Konflikt, für den die Region büsst, zu gelangen. Zu diesem Zweck, das Königreich ist bereitwillig, einen aktiven Beitrag für die Schaffung eines Vertrauensklimas, das im gelingen dieses Projekts endigen könnte, leisten.

35- Das Königreich Marokko hegt die Hoffnung, dass die anderen Parteien dieser Initiative dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite beimessen werden, dass sie ihrem gerechten Wert bewusst werden können und dass sie dazu ihren positiven und konstruktiven Beitrag leisten werden. Das Königreich schätzt ein, dass die durch diese Initiative freigekommene Dynamik eine historische Chance zur definitiven Beilegung dieser Frage anbietet ".

Quelle: MAP

 

 

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